Anlässlich dieses Augenscheins erklärte der Vertreter des Regierungsstatthalteramts, die Erschliessungsstrasse müsse auch als Teil des Baugesuches betrachtet werden und dafür könne gestützt auf die vorliegenden Pläne keine Baubewilligung in Aussicht gestellt werden. Am 20. August 2019 reichte der Beschwerdeführer revidierte Pläne ein und verlangte die Publikation des Bauvorhabens. Nach einer internen Besprechung des Bauvorhabens wies der Regierungsstatthalter die Bauherrschaft anlässlich 1 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700).