a) Die Beschwerdeführenden haben die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Erteilung der Baubewilligung verbunden mit einer Auflage betreffend Versickerung beantragt, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz. Da der Bauentscheid der Vorinstanz vom 18. September 2019 aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vor instanz zurückgewiesen wird, gelten die Beschwerdeführenden als obsiegend und die Beschwerdegegnerinnen als unterliegend. Letztere haben daher die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV23).