Es ist nicht Aufgabe der BVD als Beschwerdeinstanz, die Bauherrschaft zur Einreichung von weiteren Unterlagen anzuhalten und die Versickerungsanlage näher zu prüfen. Daher wird der Bauentscheid der Vorinstanz vom 18. September 2019 aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen (Art. 72 Abs. 1 VRPG). 6. Kosten 19 Plan Baueingabe Untergeschoss vom 21. März 2019, Baugesuchformular 3.0 "Entwässerung von Grundstücken",