2a Abs. 2 Bst. a BauG) und die Versickerungsanlage eine Gewässerschutzbewilligung erfordert, ist es nicht zulässig, die Erstellung einer vorschriftsgemässen Anlage nur mittels Auflage anzuordnen und die notwendigen Unterlagen erst vor Baubeginn zu beurteilen. Das Bauvorhaben kann somit erst abschliessend beurteilt werden, sobald die Beschwerdeführenden detaillierte Angaben und Pläne zur neu geplanten Versickerungsanlage gemacht haben. Es ist nicht Aufgabe der BVD als Beschwerdeinstanz, die Bauherrschaft zur Einreichung von weiteren Unterlagen anzuhalten und die Versickerungsanlage näher zu prüfen.