c) Nach Art. 7 Abs. 2 GSchG21 ist nicht verschmutztes Abwasser versickern zu lassen, sofern die örtlichen Verhältnisse dies erlauben. Da die "Entsorgung" von Regenabwasser das Grundwasser nicht beeinträchtigen darf und falsch konzipierte Anlagen zu Schadstoffeinträgen ins Grundwasser führen können, benötigt das Erstellen privater Versickerungsanlagen eine Gewässerschutzbewilligung (Art. 26 Abs. 1 Bst. c KGV). Grundsätzlich sind Versickerungsanlagen des Typs a zu erstellen, da sie einen besseren Grundwasserschutz gewährleisten.22 Typ b soll nur in Ausnahmefällen realisiert werden. Daher erscheint die Beurteilung der A.________ AG richtig.