b) Die Beschwerdeführenden planten ursprünglich, das Regenabwasser der Dachflächen in einem unterirdischen Regenwassertank zu sammeln und unterirdisch versickern zu lassen (Versickerungsanlage Typ b).19 Die Vorinstanz holte bei der A.________ AG einen Fachbericht Liegenschaftsentwässerung ein. Diese kam in ihrem Bericht zum Schluss, anstelle der geplanten Versickerungsanlage des Typ b sei eine oberflächliche Versickerungsanlage des Typs a zu realisieren. Eine unterirdische Versickerung sei nicht gestattet. Die A.________ AG hielt dies sowie weitere Anforderungen an die Versickerungsanlage in einer Auflage fest.20