e) Der umstrittene auskragende Gebäudeteil an der Nordfassade des geplanten Einfamilienhauses überschreitet daher mit einer Länge von 7.55 m inklusive Vordach den zulässigen Anteil von 40 % der Fassadenlänge nicht. Das von der Gemeinde festgelegte zulässige Mass von 2.00 m für die Tiefe ist ebenfalls eingehalten. Der Gebäudeteil hält somit die Masse für vorspringende Gebäudeteile gemäss Art. 5 Abs. 6 Bst. e GBR eindeutig ein. Demnach darf dieser Gebäudeteil 2.00 m in den kleinen Grenzabstand von 4.00 m hineinragen. Die Vorinstanz hat daher dem Bauvorhaben zu Unrecht den Bauabschlag erteilt. 5. Versickerung / Rückweisung