Damit ist die von der Gemeinde Inkwil zulässige Fassadenhöhe für Anbauten von max. 4.00 m deutlich überschritten. Der westliche Gebäudeteil kann folglich nicht als Anbaute im Sinne von Art. 5 Abs. 6 Bst. b GBR qualifiziert werden. Für die Berechnung der zulässigen Masse für vorspringende Gebäudeteile ist die Garage daher entgegen den Ausführungen der Gemeinde an die Gebäudelänge anzurechnen, wodurch sich eine Gesamtlänge von 22.10 m ergibt.