Die Garage ist nicht als separater Anbau erkennbar, sondern wird mit der darüber liegenden überdachten Terrasse als zweistöckiger Teil des Gebäudes wahrgenommen. Selbst wenn man den westlichen Teil des Gebäudes mit Garage und Terrasse als Anbau qualifizieren würde, müsste daher für die Berechnung der maximal zulässigen Fassadenhöhe des fraglichen Gebäudeteils nicht nur die Höhe der Garage im Erdgeschoss, sondern die Gesamthöhe mit der Überdachung der Terrasse berücksichtigt werden. Diese beträgt 5.95 m. Damit ist die von der Gemeinde Inkwil zulässige Fassadenhöhe für Anbauten von max. 4.00 m deutlich überschritten.