Die von der Vorinstanz erwähnte Garage im westlichen Teil des Bauvorhabens weist eine Fläche von 45.58 m2 auf, enthält nur Nebennutzflächen, ist durch eine Innenwand vom Rest des Einfamilienhauses abgetrennt und hat für sich allein betrachtet eine Höhe unter 4.00 m. Damit erfüllt sie auf den ersten Blick die Anforderungen an eine Anbaute. Allerdings ist über der Garage im Obergeschoss eine überdachte Terrasse/Lounge vorgesehen. Die Terrasse ist von einer Betonbrüstung umgeben und wird vom verlängerten Dach des Einfamilienhauses gedeckt.