d) Anbauten sind mit einem anderen Gebäude zusammengebaut, überschreiten die von der Gemeinde festgelegten Masse nicht und enthalten nur Nebennutzflächen (Art. 4 BMBV). Sie müssen unbewohnt sein und sind in der Regel unbeheizt.17 Unter Anbauten werden Bauten verstanden, die sich an eine Fassade des Hauptgebäudes anlehnen, von diesem aber durch eine Innenwand getrennt sind. Der Anbau darf nicht zum Bestandteil des Hauptgebäudes werden. Er muss deutlich als solcher erkennbar sein und ohne konstruktive Veränderung des Hauptgebäudes von diesem getrennt werden können.18 Die Gemeinde Inkwil hat die maximal zulässigen Masse für Anbauten in Art. 5 Abs. 6 Bst.