maximale Fassadenhöhe von 4.00 m ein und enthalte nur unbeheizte Nebennutzflächen. Da gemäss der genannten GBR-Bestimmung Anbauten nicht an die Gebäudelänge angerechnet werden, betrage die eigentliche Gebäudelänge, gemessen an der bewohnten Hauptbaute, nur 15.98 m. Der vorspringende Gebäudeteil dürfe daher nur 6.39 m lang sei. Da das Vordach miteinzubeziehen sei, betrage die Länge des vorspringenden Teils 7.55 m und übersteige damit den zulässigen Anteil an der Fassadenlänge.