c) Die Gemeinde Inkwil macht allerdings geltend, der westliche Teil des Gebäudes sei bei der Berechnung der Gebäudelänge nicht zu berücksichtigen. Dieser Teil enthalte eine Garage für Autos und Velos und habe somit die Funktion einer Anbaute. Er halte das von der Gemeinde für Anbauten in Art. 5 Abs. 6 Bst. b GBR festgelegte Mass von 60 m2 für die Gebäudefläche und die 7/11 BVD 110/2019/183