b) Der auf der Nordfassade des geplanten Einfamilienhauses auskragende Gebäudeteil hat gemäss den Baugesuchsplänen eine Tiefe von 2.00 m und eine Länge von 6.15 m bzw. unter Einbezug des Vordachs über dem Eingang von 7.55 m. Das von der Gemeinde festgelegte zulässige Mass von 2.00 m für die Tiefe ist unbestrittenermassen eingehalten. Die zur Bestimmung des zulässigen Anteils des Fassadenabschnitts massgebende Fassadenlänge beträgt gemäss den Baugesuchsplänen 22.10 m. 40 % dieser Länge sind 8.84 m. Der vorspringende Gebäudeteil ist auch mit Vordach weniger lang und überschreitet daher den zulässigen Anteil an der Fassadenlänge nicht.