g) Nach dem Gesagten ist daher zur Beurteilung, ob ein vorspringender Gebäudeteil vorliegt, einzig auf die von der Gemeinde festgelegten Masse abzustellen. Soweit diese eingehalten sind, ist es unerheblich, ob der fragliche Gebäudeteil offen oder allseitig geschlossen ist und ob er als bewohnt gilt oder nicht. Der vorliegend umstrittene Gebäudeteil an der Nordfassade des Bauvorhabens ist demnach unabhängig von der Nutzung und der Gestaltung als vorspringender Gebäudeteil im Sinne von Art. 10 BMBV zu qualifizieren, sofern er die von Art. 5 Abs. 6 Bst. e GBR festgelegten Masse einhält. 4. Masse des vorspringenden Gebäudeteils