vorliegenden, in dem der vorspringende Gebäudeteil auf einen bestimmten Fassadenanteil beschränkt ist, vergleichbar. Bei der von den Beschwerdegegnerinnen aus dem Entscheid der BVE RA Nr. 110/2017/74 vom 15. Januar 2018 zitierten Passage zu einem geschlossenen Treppenhaus handelt es sich um ein Zitat einer Aussage eines Mitarbeiters des Amtes für Gebäuden und Raumordnung (AGR), die nicht entscheidrelevant war. Die BVE hat sich dementsprechend damals nicht dazu geäussert, ob auch geschlossene Bauteile vorspringende Gebäudeteile sein können.