Aufgrund der durchgehenden gedeckten Balkone vergrösserte sich zudem auch die Attikaterrasse auf der ganzen Länge. Die BVE kam zum Schluss, die Balkone könnten aufgrund ihrer Dimensionen und der über die ganze Fassadenlänge durchgehenden Bauweise nicht als vorspringende Gebäudeteile gelten. In beiden Fällen ging es um Gebäudeteile, die nicht auf einen bestimmten Fassadenanteil beschränkt waren, sondern sich über die ganze Fassadenlänge und mehrere Geschosse erstreckten. Solche Bauteile werden nach BMBV von der Fassadenlinie umfasst und gelten eindeutig nicht als vorspringende Gebäudeteile (vgl. Figuren 2.2.a und 2.2.b im Anhang 1 zur BMBV). Die geschilderten Fälle sind daher nicht mit dem