Der über dem Erdgeschoss gelegene Gebäudeteil bilde aufgrund seiner optischen Erscheinung zusammen mit der weiteren Front des Erd-, Ober- und Dachgeschosses eine einheitliche Fassade, während die Gebäudehülle im Bereich des Erdgeschosses als von der Fassade zurückversetzt in Erscheinung trete. Im Entscheid RA Nr. 110/2014/26 vom 19. August 2014 hatte die BVE ein Vorhaben zu beurteilen, bei dem sich eine Balkonfront über eine ganze Mehrfamilienhausfassade zog und mit der Terrassenbrüstung des Attikageschosses eine nahtlose Einheit bildete. Aufgrund der durchgehenden gedeckten Balkone vergrösserte sich zudem auch die Attikaterrasse auf der ganzen Länge.