Grenzabstand ragten. Nur das Erdgeschoss hielt den Grenzabstand ein. Das Bundesgericht bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, es handle sich nicht um einen vorspringenden Gebäudeteil. Der über dem Erdgeschoss gelegene Gebäudeteil bilde aufgrund seiner optischen Erscheinung zusammen mit der weiteren Front des Erd-, Ober- und Dachgeschosses eine einheitliche Fassade, während die Gebäudehülle im Bereich des Erdgeschosses als von der Fassade zurückversetzt in Erscheinung trete.