Auch aus den von den Beschwerdegegnerinnen zitierten Entscheiden ergibt sich nichts anderes: Im Entscheid 1C_396/2018 vom 12. April 2019 beurteilte das Bundesgericht einen Fall, in dem das massgebende Baugesetz noch nicht an die BMBV angepasst war und für vorspringende Gebäudeteile keinen maximalen Fassadenanteil vorsah. Zu beurteilen war ein Bauvorhaben, bei dem das ganze Obergeschoss und die darüber liegende Terrasse mit Brüstung in den 15 Dekret vom 10. Februar 1970 über das Normalbaureglement (NBRD; BSG 723.13) 16 Figur 2.4 in Anhang 1 zur BMBV, IVHB Erläuterungen Rz. 3.5