Es mag allenfalls sein, dass – wie die Beschwerdegegnerinnen ausführen – nur Gebäudeteile, die aufgrund ihrer Gestaltung und Nutzung unbedeutend sind, bei den Grenzabständen privilegiert werden sollen. Die von den Beschwerdegegnerinnen als zulässig erachteten Balkone und Wintergärten können allerdings sowohl gestalterisch als auch von den Auswirkungen auf die Nachbarschaft die gleichen oder sogar grössere Auswirkungen haben wie geschlossene Gebäudeteile mit Wohnraum. So können beispielsweise Balkone immissionsmässig grössere Auswirkungen haben als ein geschlossener Gebäudeteil mit Garderobe und Sanitärraum. Gestalterisch hängen die Auswirkungen vor allem von der Grösse ab;