f) Die Beschwerdegegnerinnen können auch aus Art. 12 NRBD nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Vorschrift von Art. 12 NRBD käme nur zum Tragen, wenn die Gemeinde nicht geregelt hätte, bis zu welchem Mass vorspringende Gebäudeteile in den Grenzabstand ragen dürfen. Auch Sinn und Zweck von Art. 10 BMBV und Art. 5 Abs. 6 GBR sprechen nicht dagegen, dass geschlossene und bewohnte Bauteile als vorspringende Gebäudeteile gelten: Es mag allenfalls sein, dass – wie die Beschwerdegegnerinnen ausführen – nur Gebäudeteile, die aufgrund ihrer Gestaltung und Nutzung unbedeutend sind, bei den Grenzabständen privilegiert werden sollen.