Das Wort "unbedeutend" nimmt nach BMBV somit einzig Bezug zur Grösse des Rücksprungs. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerinnen und der Gemeinde lässt sich daher weder aus dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 6 Bst. e GBR noch aufgrund einer systematischen Auslegung ableiten, dass aufgrund des Wortes "unbedeutend" in Art. 5 Abs. 6 GBR geschlossene und bewohnte Gebäudeteile keine vorspringenden Gebäudeteile sind. Eine solche Auslegung ist rechtlich nicht haltbar.