11 BMBV und Figuren 2.1 sowie 2.4 in Anhang 1 zur BMBV). Der Begriff unbedeutend hat nach BMBV keine andere Funktion, als abzugrenzen, welche Rücksprünge bei der Fassadenlinie berücksichtigt werden und welche nicht bzw. welche als von der Fassadenflucht zurückversetzt gelten. Abgrenzungskriterium ist nach BMBV auch hier einzig, ob die von der Gemeinde festgelegten Maximalmasse für Breite und Tiefe eingehalten werden oder nicht.16 Unbedeutende Rücksprünge sind somit solche, deren Masse höchstens den von der Gemeinde festgelegten Maximalmassen entsprechen. Das Wort "unbedeutend" nimmt nach BMBV somit einzig Bezug zur Grösse des Rücksprungs.