Das Baureglement der Gemeinde Inkwil äussert sich nämlich nicht näher dazu, was "vorspringende Gebäudeteile" sind. Es hält insbesondere nicht fest, dass bewohnte oder geschlossene Bauteile nicht darunter fallen sollen. Das GBR legt lediglich die nach Art. 10 BMBV erforderlichen Masse fest (vgl. Art. 5 Abs. 6 Bst. e GBR) und ergänzt den Begriff "vorspringende Gebäudeteile" zusätzlich mit dem Wort "unbedeutend". Das Wort "unbedeutend" wird auch in der BMBV verwendet, nämlich in Zusammenhang mit den rückspringenden Gebäudeteilen (Art. 11 BMBV und Figuren 2.1 sowie 2.4 in Anhang 1 zur BMBV).