unklar. Im Kanton Bern sieht das Normalbaureglement (NBRD15) auch nach der Anpassung an die BMBV vor, dass nur offene vorspringende Gebäudeteile in den Grenzabstand ragen dürfen, beschränkt aber den Anteil am zugehörigen Fassadenabschnitt nicht. Es scheint daher nicht ausgeschlossen, dass der bernische Gesetzgeber zulassen wollte, dass Gemeinden die vorspringenden Gebäudeteile einschränkend definieren. Diese Frage kann vorliegend aber offen gelassen werden.