Die IVHB und die BMBV haben zum Ziel, die Baubegriffe und Messweisen zu vereinheitlichen. Den Gemeinden ist es daher grundsätzlich verwehrt, Begriffe zu verwenden, die den vereinheitlichten Regelungsgegenständen widersprechen.14 Ob die Gemeinden bei den vorspringenden Gebäudeteilen nur die zulässigen Masse definieren dürfen, oder auch zusätzlich einschränkende Eigenschaften definieren dürfen, wie beispielsweise „offen“ oder „unbewohnt“, ist 9 Figur in Anhang 1 zur BMBV Ziff. 2.3.a; Vortrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion zur Verordnung über die