Auch die Darstellung in der Skizze 2.2a des Anhangs 1 zur BMBV zeigt als vorspringenden Gebäudeteil einen allseitig geschlossenen Kubus im Erdgeschoss. Gemäss IVHB und BMBV ist es daher unerheblich, ob ein vorspringender Gebäudeteil bewohnt oder unbewohnt ist und ob er offen oder geschlossen ist. e) Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerinnen sind allerdings der Auffassung, die Gemeinde habe in ihrem Baureglement die vorspringenden Gebäudeteile anders geregelt. Aufgrund der Gemeindeautonomie komme ihr nicht nur bei der Rechtsetzung, sondern auch bei der Anwendung ihrer Rechtsnormen ein gewisser Beurteilungsspielraum zu.