Insbesondere legen weder die IVHB noch die BMBV fest, dass bewohnte oder allseitig geschlossene Bauteile nicht als vorspringende Gebäudeteile gelten. Die Erläuterungen zur IVHB nennen als Beispiele für vorspringende Gebäudeteile unter anderem Erker und halten explizit fest, bei vorspringenden Gebäudeteilen könne es sich wie beim Erker durchaus um bewohnte Gebäudeteile handeln. Die Nutzung des vorspringenden Gebäudeteils sei ohne Bedeutung.11 Die BSIG-Information Nr. 7/721.3/1 zur BMBV12 nennt als Beispiele Erker und Wintergärten, also Bauteile, die allseitig geschlossen sind und als bewohnt gelten.13 Auch die Darstellung in der Skizze