d) Die Gemeinde Inkwil hat ihr Baureglement an die Bestimmungen der BMBV angepasst. Art. 10 BMBV hält zu den vorspringenden Gebäudeteilen Folgendes fest: "Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens bis zum zulässigen Mass (für die Tiefe) über die Fassadenflucht hinaus. Sie dürfen, mit Ausnahme der Dachvorsprünge, das zulässige Mass (für die Breite), beziehungsweise den zulässigen Anteil bezüglich des zugehörigen Fassadenabschnitts, nicht überschreiten." Aus der Figur in Anhang 1 zur BMBV Ziff.