Die Gemeinde habe bei der Abfassung von Art. 5 Abs. 6 Bst. e GBR keineswegs damit gerechnet, dass auch bewohnte Gebäudeteile in dem geplanten Ausmass, mit dieser Nutzung und der baulichen Ausgestaltung mit aussenliegender Umfassungswand gemeint sein könnten. Die Gemeinde habe daher bewusst den Begriff "unbedeutende vorspringende Gebäudeteile" verwendet. Der geplante Gebäudeteil könne hingegen keineswegs als "unbedeutend" qualifiziert werden. 8 BSIG Nr. 7/721.3/1.1, Information zur Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV), Erläuterungen und Praxisempfehlungen zur Umsetzung in die kommunalen Baureglemente, Zonenpläne und Überbauungsordnungen (Stand 1. März 2018)