GBR und Art. 10 BMBV bezweckten, gewisse Gebäudeteile gegenüber dem eigentlichen Hauptkubus hinsichtlich des Grenzabstandes zu privilegieren. Dies solle nur unbedeutende Bauteile betreffen, die für den Grenzabstand nicht zu sehr ins Gewicht fielen. Nicht vom Zweck der Bestimmungen gedeckt sei die Möglichkeit, Gebäude allseitig mit bewohnbarem Wohnraum zu Lasten der Grenzabstände zu erstellen. Im Übrigen widerspreche die Argumentation der Beschwerdeführenden der Praxis der angerufenen Behörde und hätte zur Folge, dass Bauvorschriften bzw. gesetzlich vorgeschriebene Grenzabstände des Gebäudes umgangen werden könnten.