Daher sei nicht jeder Gebäudeteil, der die entsprechenden Masse einhalte, als vorspringender Gebäudeteil zu qualifizieren. Vorliegend handle es sich um einen betonierten, allseits geschlossenen, einstöckigen Raum, welcher selbst bei grosszügiger Beurteilung nicht als unbedeutend definiert werden könne. Auch aus den Erläuterungen zur BMBV gehe hervor, dass lediglich unbedeutende Teile des Gebäudes und nicht Gebäudeerweiterungen mit zusätzlichen Zimmern erfasst würden. Da der umstrittene Gebäudeteil eine Einheit mit dem Gebäude bilde und diesem als Hauptnutzungsfläche diene, handle es sich um einen Bestandteil des Hauptgebäudes. Art. 5 Abs. 6 GBR und Art.