Dagegen wenden die Beschwerdegegnerinnen ein, nicht jeder Gebäudeteil, der sich im Rahmen der vorgeschriebenen Masse bewege, könne privilegiert werden. Der Begriff des vorspringenden Gebäudeteils sei ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Auslegung der Klärung bedürfe. Dabei sei die Gemeindeautonomie zu beachten. Weder die BMBV noch die IVHB definiere den Begriff wirklich. Lediglich die zulässigen Masse würden konkretisiert. Die einschlägige Bestimmung des GBR spreche ausdrücklich von unbedeutenden vorspringenden Gebäudeteilen. Daher sei nicht jeder Gebäudeteil, der die entsprechenden Masse einhalte, als vorspringender Gebäudeteil zu qualifizieren.