b) Das Bauvorhaben sieht auf der Nordseite einen auskragenden, 6.15 m langen und 2.00 m tiefen, eingeschossigen Gebäudeteil mit Flachdach vor, der gegenüber der Parzelle der Beschwerdegegnerinnen einen Abstand von nur 2.00 m einhält und somit den kleinen Grenzabstand unterschreitet. In diesem Teil des Gebäudes soll einerseits ein gegen den übrigen