a) Es ist umstritten, ob das Bauvorhaben auf der Nordseite den Grenzabstand zur Parzelle der Beschwerdegegnerinnen einhält. Da der grosse Grenzabstand nicht im Norden liegen darf (Art. 6 Abs. 3 GBR), hat das geplante Einfamilienhaus auf der Nordseite nur den kleinen Grenzabstand einzuhalten. Dieser beträgt in der Wohnzone W2 4.00 m (Art. 5 Abs. 1 GBR). Unbedeutend vorspringende Gebäudeteile dürfen in den ordentlichen Grenzabstand ragen, müssen aber mindestens einen Grenzabstand von 2.00 m einhalten (Art. 5 Abs. 6 Bst. e GBR).