Die Beschwerdeführenden machen denn auch nicht geltend, sie hätten den Entscheid mangels Begründung nicht nachvollziehen und nicht anfechten können. Vielmehr zeigt die Beschwerde, dass eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids möglich war. Die Vorinstanz ist damit der Begründungspflicht genügend nachgekommen und hat den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführenden nicht verletzt. 3. Vorspringender Gebäudeteil