Er sei gegen den Wohnbereich nach innen offen und sei damit nicht aus der Fassade vorspringend. Beim Verfassen des Baureglementartikels sei es nicht im Sinne des Gesetzgebers gewesen, die Einhaltung des kleinen Grenzabstands für bewohnte Gebäudeteile in diesem Mass, mit dieser Nutzung und dieser baulichen Ausgestaltung zu umgehen. Die Vorinstanz setzte sich damit zwar nicht mit jedem Argument der Beschwerdeführenden auseinander, legte aber die aus ihrer Sicht wesentlichen Umstände genügend dar. Die Beschwerdeführenden machen denn auch nicht geltend, sie hätten den Entscheid mangels Begründung nicht nachvollziehen und nicht anfechten können.