d) Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, es läge kein unbedeutender vorspringender Gebäudeteil vor, auch wenn die geltenden Masse für vorspringende Gebäudeteile nach dem GBR7 an sich eingehalten seien. Sie begründete dies insbesondere damit, dass der betonierte, allseits geschlossene, einstöckige Raum als bewohnt einzustufen sei und weder als Erker, noch als Vordach, Aussentreppe, Balkon oder Ähnliches qualifiziert werden könne. Der Raum werde konstruktiv von einer Umfassungswand nach aussen abgegrenzt. Er sei gegen den Wohnbereich nach innen offen und sei damit nicht aus der Fassade vorspringend.