Anhang der BMBV4 hingewiesen und gestützt darauf dargelegt, weshalb der umstrittene Gebäudeteil als vorspringend gelte und daher in den Grenzabstand ragen dürfe. Die Vorinstanz habe ihre Ausführungen mit keinem Wort gewürdigt. Der Entscheid lasse jegliche Auseinandersetzung mit den Figuren im Anhang zur BMBV und der IVHB zu vorspringenden Gebäudeteilen vermissen. Damit habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht und somit das rechtliche Gehör verletzt.