a) Das Baugesuch sieht ein zweigeschossiges rechteckiges Einfamilienhaus mit einem eingeschossigen auskragenden Gebäudeteil im Erdgeschoss der Nordfassade vor. Der Abstand dieses Gebäudeteils zur Parzellengrenze der Beschwerdegegnerinnen beträgt 2.00 m. Die Gemeinde begründete den Bauabschlag damit, dass der auskragende Gebäudeteil den ordentlichen Grenzabstand von 4.00 m einzuhalten habe, was er nicht tue. b) Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie hätten in einer Stellungnahme an die Gemeinde auf die Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe vom 22. September 2005 (IVHB3) und die dazugehörenden Erläuterungen sowie die Figuren im