3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Dabei gab es den Einsprecherinnen Gelegenheit, sich am Beschwerdeverfahren als Partei zu beteiligen. Von dieser Gelegenheit machten die Beschwerdegegnerinnen Gebrauch und beantragen mit Beschwerdeantwort vom 25. November 2019 die Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde Inkwil beantragt in ihrer Stellungnahme vom 28. November 2019 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. 4. Auf die Rechtsschriften und die Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen