der Auffassung der Beschwerdeführerin ist Art. 24 Abs. 1 BauG nicht verletzt. Schliesslich ist die Frage, ob durch das Bauvorhaben Wertverminderungen der Nachbarliegenschaften resultieren, privatrechtlicher Natur und nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens. Die Beschwerde erweist somit als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Vorinstanz erteilte die Baubewilligung zu Recht. 6. Kosten