Überdies ist nicht ersichtlich, dass die geplante Nutzung andere materielle Immissionen (z.B. Lärm oder Mehrverkehr) verursacht, die sich in der Wohn- und Gewerbezone störend auswirken könnten. Zu Recht wird dies von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. k) Aus den Erwägungen folgt, dass das Vorhaben in Einklang mit Art. 22 RPG und Art. 35 GBR steht und zonenkonform ist. Die Ansicht der Gemeinde, wonach es sich um eine reine Wohnnutzung handelt, ist unter den gegebenen Umständen rechtlich vertretbar. Dass das Vorhaben zu übermässigen Einwirkungen führt, ist nicht ersichtlich. Entgegen