Cabarets) unter dem Titel "ideelle Immissionen" geprüft und allenfalls als unzulässig beurteilt.32 Wie erwähnt, handelt es sich im vorliegenden Fall um eine Wohnnutzung im Sinn von Art. 35 GBR und nicht um eine gewerbliche Nutzung. Im Übrigen ist die Aussenwohngruppe von 12 Personen keineswegs vergleichbar mit den erwähnten (sex- )gewerblichen Fällen, bei denen von unzulässigen ideellen Immissionen ausgegangen wurde. Anders als die Beschwerdeführerin meint, wird das fragliche Mehrfamilienhaus optisch auch nicht als Vollzugseinrichtung wahrgenommen.