24 Abs. 1 BauG. Darunter sind Einwirkungen zu verstehen, die das seelische Empfinden verletzen bzw. unangenehme Eindrücke erwecken und das ruhige und angenehme Wohnen beeinträchtigen. Sie können die Nachbarschaft direkt belästigen oder aber indirekte Wirkungen zeitigen, indem sie durch eine unästhetische oder sonst wie unerfreuliche Umgebung die Wohnqualität (und sei es auch nur über den Ruf der Wohngegend) beeinträchtigen.31 Das Bundesgericht, das Verwaltungsgericht und die BVE haben bisher gewerbliche, insbesondere sexgewerbliche Nutzungen (wie z.B. Massagesalons oder