Beim geplanten Mehrfamilienhaus handelt es sich demzufolge um eine Wohnbaute im Sinn von Art. 35 GBR. Die von der Gemeinde Hindelbank vertretene Auffassung, wonach es sich hier um eine reine Wohnnutzung handelt, ist nachvollziehbar und unter Berücksichtigung ihrer Autonomie rechtlich haltbar. Die Vorinstanz ging daher zu Recht davon aus, dass die Bestimmungen von Art. 22 RPG und Art. 35 GBR nicht verletzt sind. 29 Beschwerdeentscheid der BVE vom 27. Februar 2001 E. 3c/aa (RA Nr. 110/2000/73) 30 Bernhard Waldmann, Der Schutz vor ideellen Immissionen in Wohngebieten – eine kritische Würdigung, in: