Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach auch Büros und Pikettzimmer vorgesehen sind, ändert an der hauptsächlichen Nutzung des Gebäudes zu Wohnzwecken nichts. Es liegt im Wesen der Aussenwohngruppe, die Bewohnerinnen in einem möglichst realitätsnahen Umfeld zu betreuen, um sie gezielt auf die Wiedereingliederung vorzubereiten, statt sie im geschlossenen Hauptbetrieb von der Gesellschaft zu isolieren. Das geht nur, wenn die Frauen dort wohnen können, wo alle anderen dies auch tun. Die Aussenwohngruppe im vorliegenden Umfang gilt somit als Wohnnutzung. Beim geplanten Mehrfamilienhaus handelt es sich demzufolge um eine Wohnbaute im Sinn von Art.