Es ist hier vom bestimmungsgemässen Gebrauch des Gebäudes auszugehen; dieser ist überwiegend das Wohnen. Für die Annahme der Wohnnutzung sprechen hier vor allem die Grösse und das Konzept. Vorgesehen ist, im Mehrfamilienhaus eine Aussenwohngruppe mit 12 Plätzen zu führen. Das Gebäude umfasst fünf Wohnungen und zwei Studios. Dabei sind die geplanten Wohnungen wie gewöhnliche Wohnungen ausgestattet: Sie enthalten drei bis vier Einzelzimmer, ein Wohnzimmer, eine Küche ein Bad und ein WC. Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach auch Büros und Pikettzimmer vorgesehen sind, ändert an der hauptsächlichen Nutzung des Gebäudes zu Wohnzwecken nichts.