i) Bei der hier umstrittenen Aussenwohngruppe handelt es sich um eine gemeinschaftliche Wohnform. Dass gemeinschaftlich gewohnt wird, statt individuell oder als Familie, ändert jedoch nichts an der Zonenkonformität. Diese Wohnform ist mit derjenigen von Asylunterkünften oder betreuten Wohngemeinschaften vergleichbar, wo ebenfalls mehrere Einzelpersonen eine gemeinsame Infrastruktur beanspruchen. Bei der Frage der Zonenkonformität dürfen die mögliche Andersartigkeit und allfällige besondere Verhaltensweisen der Bewohnerinnen der Aussenwohngruppe keine Rolle spielen.30 Es ist hier vom bestimmungsgemässen Gebrauch des Gebäudes auszugehen;